Satzung

Satzung des Vereins „Förderverein des Albert-Schweitzer-Gymnasium Kaiserslautern e.V.“

1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Albert-Schweitzer-Gymnasiums Kaiserslautern e.V.“

1.2. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4. Er ist im Vereinsregister Kaiserslautern unter VR 1101 eingetragen.

 

2. Aufgabe und Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch den Zusammenschluss von Schülern, Lehrkräften und Freunden des Albert-Schweitzer-Gymnasiums Kaiserslautern im Rahmen von 

materieller und ideeller Unterstützung der Schule.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Geldern (Mitgliedsbeiträge und Spenden) und deren Weitergabe an das ASG zur Verwendung für schulische Zwecke.

 

3. Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3.5 Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener 

Aufwendungen. Weitere Vergütungen sind nicht möglich.

 

4. Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus seinen (ordentlichen) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Schule von diesem als solche nach Maßgabe der Ziffer 9 „Besondere Auszeichnungen“ ernannt werden.

4.2 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Im Falle mehrerer gesetzlicher Vertreter ist bei juristischen Personen dem Verein das stimmberechtigte Mitglied zu benennen.

4.3 Mit dem Mitgliedsantrag verpflichtet sich der Antrag stellende Person für wenigstens den jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag per Lastschriftverfahren aufzukommen.

4.4 Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag durch Beschluss, der dem Antragsteller bekannt zu geben ist.

4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

4.6 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

5. Rechte der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder (auch die Ehrenmitglieder) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5.2 Ehrenmitglieder können auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen befreit werden.

 

6. Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebende Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu 

befolgen.

6.2 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.

6.3 Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seit Absendung des zweiten 

Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben ist.

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch

a) den freiwilligen Austritt eines Mitglieds (7.2)

b) Streichung von der Mitgliederliste (6.3)

c) Ausschluss des Mitglieds

d) Tod des Mitglieds

e) Durch Ausschluss aus besonders wichtigem Grund, insbesondere

- das Vorliegen von vereinsschädigenden Gründen

- das Vorliegen von der Schule schädigenden Gründen

7.2 In Fällen des Ausschlusses eines Mitgliedes oder der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Beschluss des Vorstandes erforderlich.

7.3 Sollte ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen oder von der Mitgliedsliste gestrichen, oder sollte eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt werden, kann das Mitglied oder die abgelehnte Person dagegen Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch muss in der folgenden Mitgliederversammlung diskutiert und abgestimmt werden. Die Entscheidung wird durch einfache Mehrheit erzielt.

 

8. Mitgliedsbeiträge

8.1 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe wird durch den Vorstand festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch beim Eintritt während eines Kalenderjahres fällig. Über den festgelegten Beitrag ist von jedem Mitglied die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu Gunsten des Vereins zu erteilen.

8.2 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Stundungen oder Erlasse gewähren.

 

9. Besondere Auszeichnungen

9.1 Es kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für

besondere Verdienste um den Verein verliehen werden.

9.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die 

Mitgliederversammlung.

 

10. Organe des Vereins

10.1 Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung (Ziffer 11)

- der Vorstand sowie

- der erweiterte Vorstand (Beirat) (optional)

10.2 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Es gilt die Regelung in Ziffer 3.5.

 

11. Vorstand und erweiterter Vorstand (Beirat)

 

11.1 Der Verein hat einen Vorstand nach § 26 BGB und einen erweiterten Vorstand. Zum Vorstand gehören: eine/ein 1. Vorsitzende/r,

eine/ein 2. Vorsitzende/r, ein/eine Schriftführer/in, ein/eine Kassenwart/in. Zum erweiterten Vorstand gehören der Vorstand und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen), die bestellt werden können. Der/Die 1. Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Vereinsangelegenheiten gemeinsam. Der Kassenwart ist insoweit beschränkt alleinvertretungsberechtigt, als er nach Mitteilung

in Textform durch den ersten Vorsitzenden Überweisungen von den Vereinskonten tätigen darf.

11.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.

Sie bleiben in jedem Falle, bis ein neuer Vorstand gewählt ist im Amt. Eine - mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand befugt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu wählen.

11.3 Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen, welche Einzelheiten über Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsämter und die Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen erhält.

11.4 Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf seiner Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer groben

Pflichtverletzung des Vorstandes. Der betroffene Vorstand ist zuvor anzuhören.

11.5 Eine auch mehrmalige Wiederwahl des Beirates ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig auch dem Beirat angehören. Für den Beirat gelten die Regelungen der Ziffer 15.4 entsprechend.

11.6 Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Der Beirat gibt dem Vorstand Empfehlungen für die Geschäftsführung.

11.7 Für die Beschlussfassung des Beirats gelten die Regelungen der Beschlussfassung des Vorstandes entsprechend (Ziffer 16).

 

12. Beschlussfassung des Vorstandes

12.1 Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.

Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.

12.2 Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

12.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

12.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

12.5 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

12.6 Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. E-Mail) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

13. Haftung

Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind sie einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

 

14. Mitgliederversammlung und Einberufung

14.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

14.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.

14.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet und wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

14.4 Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Sofern ein Mitglied seine E-Mail-Adresse dem Verein übermittelt hat, ist dem Schriftformerfordernis seitens des Vereins Genüge getan, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.

Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

14.5 Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

14.6 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen.

 

15. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

b) die Entlastung des Vorstands

c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstands (Beirats) und Entscheidungen über

d) die Änderung der Satzung

e) den Einspruch eines abgelehnten Bewerbers

f) den Einspruch gegen Streichung von der Mitgliederliste

g) den Einspruch gegen Ausschluss eines Mitglieds

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) die Auflösung des Vereins

j) Entgegennahme des Jahresberichts

k) Entgegennahme des Kassenberichts/der Jahresrechnung

l) Änderung des Vereinszwecks

m) Auslegung der Satzung

16.Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

16.1 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird sie von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

16.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.

16.3 Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

16.4 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

16.5 Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

16.6 Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

16.7 Zu einem Beschluss über die Vereinsauflösung und über die Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

16.8 Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit nach dem ersten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

16.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen genügen als Anlage zum Protokoll eine Abschrift der „alten Satzung“ und eine Kopie der „neuen“ geänderten Satzung.

16.10 Ergänzungen der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung bezüglich einer Satzungsänderung sind lediglich über einen Dringlichkeitsantrag mit Einstimmigkeitserfordernis möglich.

 

17. Kassenprüfung

17.1 Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

17.2 Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.

17.3 Der Kassenprüfer unterrichtet die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfungen.

 

18.Datenverarbeitung

18.1 Die Daten der Mitglieder können elektronisch verarbeitet und auf Datenträger gespeichert werden.

18.2 Gespeicherte Daten werden nur im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

 

19. Vereinsauflösung

19.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

19.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach Ziffer 16.7.

19.3 Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

19.4 Im Falle der Vereinsauflösung oder im Falle des Wegfalls steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Albert-Schweitzer-Gymnasium Kaiserslautern, das es unmittelbar und ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat.

 

20. Inkrafttreten

Diese Satzung, die am 18.02.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, ersetzt die bislang gültige Satzung mit Eintragung im Vereinsregister.

 


Download
Die aktuelle Satzung 2023
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